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Sozialrecht

VwGH: Zur Pflichtversicherung des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters

Die Formalversicherung des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ist weder von der faktischen Ausübung der Geschäftsführertätigkeit noch von der Entgeltlichkeit abhängig

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 4 ASVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Selbständige, Geschäftsführer, Versicherungspflicht, Kinderbetreuungsgeld, Pflichtversicherung

GZ 2006/08/0040, 29.10.2008
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt vertritt die Ansicht, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Pflichtversicherung nach GSVG nicht ausschließe und stellte daher mittels Bescheid fest, dass die geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unterliege. Im anschließenden Rechtsmittelverfahren stellte die belangte Behörde eine echte Gesetzeslücke fest, die im Wege einer Analogie geschlossen werden müsse, weil andernfalls auch bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG und die damit verbundene Nichtausübung einer Tätigkeit systemwidrig zur einer Einbeziehung in die Pflichtversicherung führen würde. Vom Gesetzgeber sei verabsäumt worden, im § 2 Abs 1 Z 3 GSVG einen Ausnahmetatbestand entsprechend zu § 4 Abs 1 Z 6 lit b GSVG zu schaffen.
VwGH: Die Versicherungspflicht des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG knüpft an den Formaltatbestand der Geschäftsführereigenschaft an, dh auf eine allfällige Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 ASVG ist daher nicht abzustellen. Es handelt sich vielmehr um ein für die Versicherungspflicht formalisiertes Merkmal, das hinsichtlich der Pflichtversicherung unabhängig davon ist, ob die Tätigkeit faktisch ausgeübt wird oder ob sie entgeltlich erfolgt. Auch der Eintritt von Verlusten bewirkt keine Änderung der von Gesetzes wegen vorgesehenen Pflichtversicherung. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld hat somit auf die Frage der eintretenden Pflichtversicherung keine Auswirkung, sodass auch keine Bedenken hinsichtlich einer daraus resultierenden Ungleichbehandlung von Neuen Selbständigen iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und Geschäftsführern einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH iSv § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bestehen.

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