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Sozialrecht

VwGH: Anrechnung von Ersatzzeiten gem § 227 ASVG iZm Schulbesuch

Nur der Besuch eines vollen Schuljahres kann eine Ersatzzeit begründen

20. 05. 2011
Gesetze: § 227 ASVG
Schlagworte: Anrechnung von Ersatzzeiten, Schulbesuch

GZ 2007/08/0122, 29.10.2008
VwGH: Um die Zulässigkeit einer Beitragsentrichtung beurteilen zu können, ist die Vorfrage zu beantworten, welche Zeiten des Besuchs einer höheren Schule durch den Beschwerdeführer iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG als Ersatzzeiten zu gelten haben. Demnach ist nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Dazu gehört, dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann und eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen ist; es kommt dabei nicht auf die physische Anwesenheit des Schülers in der Schule, sondern nur darauf an, dass er schulrechtlich gesehen Schüler ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Schulzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG jeweils nur in einem bestimmten Höchstausmaß als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, im vorliegenden Fall höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule. Der Beginn der Ersatzzeit ist nunmehr grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen. Der Zeitraum der Anerkennung für Schuljahre endet jeweils mit 31. August des folgenden Jahres.
Die von der belangten Behörde für zulässig erachtete Verteilung anzurechnender Schulzeiten auf vier Jahre ist daher im Gesetz nicht gedeckt, so wie überhaupt die Anrechnung von Schulzeiten als Ersatzzeiten zunächst nicht davon abhängig ist, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Zeitraum bereits Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen. Erst nach Anrechnung der Schulzeiten gibt die auch außerhalb des Leistungsrechts anwendbare Bestimmung des § 231 ASVG darüber Auskunft, in welchen Kalendermonaten im Ergebnis eine der Beitragsentrichtung zugängliche Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG und in welchen Kalendermonaten - bei einander deckenden Versicherungszeiten - eine der Beitragsentrichtung weder zugängliche noch bedürftige - Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliegt.

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