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Sozialrecht

VwGH: Arbeitslosigkeit und "vorübergehende" Erwerbstätigkeit an einzelnen Tagen?

Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, arbeitslos, selbständig

GZ 2007/08/0058, 29.10.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, sondern dass es sich bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten ("mehrere unabhängig voneinander separat an einzelnen Tagen für verschiedene Auftraggeber ausgeübten Sprechertätigkeiten und Tätigkeiten als Textgestalter mit jeweils unterschiedlichem Inhalt") nur um vorübergehende Erwerbstätigkeiten gehandelt habe, wobei eine Beauftragung nicht im vorhinein festgestanden und nicht vorhersehbar gewesen sei.
VwGH: Zwar ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es (allein) darauf ankommt, ob schriftliche Verträge über die selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen bzw dass eine künstlerische Tätigkeit (jedenfalls) dann als durchgehend gelte, wenn keine schriftlichen Verträge vorlägen, verfehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird (im Falle von Künstlern etwa an Künstleragenturen), als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er die gegenständlichen Tätigkeiten sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 immer wieder ausgeübt hat. Auch erklärte er in seiner Berufung, er werde in aller Regel kurzfristig von Tonstudios bzw Agenturen angefordert. Schon daraus ist ersichtlich, dass er seine diesbezüglichen Leistungen regelmäßig am Markt angeboten hat. Somit kann aber der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie von einem durchgehenden Tätigwerden des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

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