Als wichtige Gründe iSd § 19 Abs 6 StudFG kommen nicht nur Erkrankungen des Studierenden, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern grundsätzlich in Betracht
GZ 2007/10/0052, 03.11.2008
VwGH: Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommen als wichtige Gründe iSd § 19 Abs 6 StudFG nicht nur Erkrankungen des Studierenden, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern grundsätzlich in Betracht. Soweit solche Gründe geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese im konkreten Fall vorlagen und, wenn dies zutrifft, ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diese Gründe zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass mit "Studienzeitüberschreitung" iSd § 19 Abs 6 Z 2 StudFG die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegte Zeit und nicht etwa der Zeit gem § 20 Abs 2 StudFG gemeint ist. Weiters ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien.