Wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde, kommt es auf jenen Zeitpunkt an, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, dh ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden
GZ 2007/08/0088, 29.10.2008
VwGH: Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine "Arbeitsleistung" zu verstehen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck auch regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist somit gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es zwar nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, wohl aber - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, dh ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Gem § 2 Abs 1 EStG ist der Einkommensteuer "das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat". Die im Einkommensteuerrecht maßgebende Periode ist somit (unbeschadet der Frage des Gewinnermittlungszeitraumes iSd § 2 Abs 5 bis 7 EStG) immer das ganze Kalenderjahr, nicht aber Teile davon. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ein Einkommen bzw Umsätze erzielt hat, ist daher kein weiterer Rückschluss auf den tatsächlichen Beginn ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ziehen. Auch das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, tritt eine solche doch gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG iVm § 2 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es freilich beim Beschwerdeführer liege, der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit iVm der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Der VwGH führte auf den damaligen Sachverhalt bezogen aus, dass, sollte der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - zunächst ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt und keine Umsatzgeschäfte getätigt haben sowie bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten sein, jedenfalls bis zum behaupteten Ende der reinen Vorbereitungshandlungen (ungeachtet der Periodizität der steuerlichen Veranlagung) eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG noch nicht angenommen werden könne.