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Sozialrecht

VwGH: § 23 AlVG - Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung iZm Klagezurückziehung

Wie § 23 Abs 7 AlVG anordnet, gilt der tatsächlich geleistete Vorschuss ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Nichtzuerkennung der Pension feststeht (Rechtskraft des Bescheides oder Urteils, Zurückziehung des Antrages oder der Klage), als Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und "verkürzt die Bezugsdauer", woraus sich mangels einer einschränkenden Regelung wieder ergibt, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung als Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bis zum Ende der Bezugsdauer, nunmehr jedoch in der sich aus § 21 bzw § 36 AlVG ergebenden Höhe, weiter gebührt

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Klagezurückziehung

GZ 2006/08/0013, 11.09.2008
Der Beschwerdeführer stellte am 29. Mai 2005 einen Antrag auf vorschussweise Gewährung von Notstandshilfe (Pensionsvorschuss). Seine Klage auf Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung zog er am 3. August 2005 zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe dahingehend abgesprochen, dass Notstandshilfe (erst) ab dem 29. September 2005 zuerkannt wird. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe erst am 29. September 2005 dem AMS gemeldet, dass er die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt zurückgezogen habe. Daher seien erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe überprüfbar gewesen.
VwGH: Es kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführer schon vor dem 29. September 2005 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgesprochen hat, weil es auf den Zeitpunkt dieser Vorsprache bzw der Antragstellung nicht ankommt, zumal keiner der Fälle des § 46 Abs 5 oder 6 AlVG vorliegt. Wie § 23 Abs 7 AlVG hingegen anordnet, gilt der tatsächlich geleistete Vorschuss ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Nichtzuerkennung der Pension feststeht (Rechtskraft des Bescheides oder Urteils, Zurückziehung des Antrages oder der Klage), als Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und "verkürzt die Bezugsdauer", woraus sich mangels einer einschränkenden Regelung wieder ergibt, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung als Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bis zum Ende der Bezugsdauer, nunmehr jedoch in der sich aus § 21 bzw § 36 AlVG ergebenden Höhe, weiter gebührt. Es hat sich daher der Sache nach durch das Ende des Verfahrens betreffend die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nur eine für das Ausmaß der Leistung maßgebende Voraussetzung (Wegfall der Anwendung der Sonderbemessungsvorschrift des § 34 Abs 4 AlVG) geändert, sodass entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG mit einer amtswegigen Neubemessung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des § 23 AlVG vorzugehen ist. Diese Neubemessung hätte das AMS aufgrund der Verständigung von der Klagsrückziehung durch die Pensionsversicherungsanstalt ohne weiteres vorzunehmen gehabt.
Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung vom 20. September 2005 über die Einstellung der Leistung zum 1. September 2005 erfolgte und zweifelsfrei gegen diese gerichtete "Antragstellung" des Beschwerdeführers vom 29. September 2005 ist vor diesem rechtlichen Hintergrund daher lediglich als - fristgerechtes - Bescheidbegehren iSd § 24 Abs 1 dritter Satz AlVG zu deuten.

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