Ein Unternehmen kann aber nicht gezwungen werden, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren
GZ 2007/08/0187, 11.09.2008
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm wirksam eine Beschäftigung zugewiesen worden sei, mit dem Argument, dass die Stellenbeschreibung wesentliche Angaben (Gehaltsbedingungen, Arbeitszeit Arbeitsort, etc) nicht enthalten habe.
VwGH: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Der Beschwerdeführer vertritt aber insoweit zurecht die Auffassung, dass das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", dh ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd § 9 Abs 1 AlVG darstellt und für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden kann. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichte machen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben.
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung iSd näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (iSe Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Als Vereitelung kann auch ein - bloßer - Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht, sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist.