Bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, ist in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34 ff AMSG die Verhängung der Sanktion nach § 10 Abs 1 AlVG nicht zulässig
GZ 2007/08/0141, 11.09.2008
Das AMS hat dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Kurs als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt. Die Forderung des Beschwerdeführers, den Kurs "Deutsch als Fremdsprache" jede Woche für etwa 50 Minuten verlassen zu dürfen, um am Freitagsgebet in der Moschee teilzunehmen, hat die belangte Behörde als Vereitelung einer Schulung nach § 9 Abs 1 AlVG qualifiziert und eine Sanktion nach § 10 Abs 1 AlVG verhängt.
VwGH: Bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, ist in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34 ff AMSG die Verhängung der Sanktion nach § 10 Abs 1 AlVG nicht zulässig.