Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt; von dieser Annahme wird nur bei Vorliegen einer längeren Parallelität von Studium und Berufstätigkeit gem § 12 Abs 4 AlVG zu Gunsten von Werkstudenten abgesehen, die über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist
GZ 2007/08/0164, 11.09.2008
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während des Zeitraums vom 1. September 2001 bis zum 3. September 2004 1.098 Tage beschäftigt gewesen, wobei er während dieses Zeitraums gleichzeitig 972 Tage studiert habe. In dieser Zeit sei er nur an 126 Tagen aus familiären Gründen nicht inskribiert gewesen. Obwohl er an 972 Tagen bewiesen habe, dass er gleichzeitig studiert und gearbeitet habe, erhalte er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
VwGH: Der in § 12 Abs 3 lit f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gem § 12 Abs 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht.
Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs 3 lit f AlVG besteht darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, ua auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren.
ISd § 12 Abs 3 lit f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Von dieser Annahme wird nur bei Vorliegen einer längeren Parallelität von Studium und Berufstätigkeit gem § 12 Abs 4 AlVG zu Gunsten von Werkstudenten abgesehen, die über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist.