Jede Betretung durch ein Organ einer Behörde löst die in § 25 Abs 2 AlVG geregelten Rechtsfolgen aus; die Wendung "die er nicht unverzüglich ... angezeigt hat" bezieht sich auch weiterhin auf die Tätigkeit und nicht auf die Organe
GZ 2007/08/0044, 11.09.2008
Das Zollamt Wels erstattete bei der OÖ GKK Anzeige gem § 27 AuslBG. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Kebab-Stand des Ehegatten der Beschwerdeführerin von Organen der Kontrolle der illegalen Beschäftigung kontrolliert worden sei und sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin in Arbeitskleidung beim Verkauf von Speisen und Getränken angetroffen worden seien. Dieses Schreiben übermittelte die GKK an das AMS.
VwGH: Gem § 50 Abs 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
In seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl 2003/08/0182, hat der VwGH zur Rechtslage vor dem Arbeitsmarktreformgesetz ausgesprochen, dass die Verhängung der Rechtsfolgen des § 25 Abs 2 zweiter Satz AlVG voraussetzt, dass die Organe des AMS selbst (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) die Tätigkeit des Dienstnehmers wahrgenommen haben. Auf Organe der Zollbehörden treffe dies etwa nicht zu.
Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Arbeitsmarktreformgesetz nimmt ausdrücklich auf das genannte Erkenntnis Bezug und erklärt zur Änderung von § 25 Abs 2 erster Satz AlVG, dass diese auf Grund der Judikatur des VwGH dringend erforderlich sei, um eine wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit sicherzustellen. Eine Betretung durch andere Organe als die des AMS sei nach Auffassung des VwGH völlig unbeachtlich. Es solle daher gesetzlich klar gestellt werden, dass jede Betretung durch ein Organ einer Behörde, ein Organ eines Sozialversicherungsträgers oder ein Exekutivorgan und nicht nur eine Betretung durch ein Organ des AMS entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehe.
Ob tatsächlich ein Entgelt bezahlt wurde, ist für die Frage, ob Arbeitslosigkeit gem § 12 Abs 3 lit d AlVG, welche Tätigkeiten betrifft, die außerhalb eines Dienstverhältnisses im Betrieb (ua) des Ehegatten erbracht werden und damit auch die (allenfalls unentgeltliche) Mitwirkung am Erwerb des jeweils anderen Ehegatten aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen iSd § 90 Abs 2 ABGB erfasst, ausgeschlossen ist, schon deshalb irrelevant, weil es darauf ankommt, ob die Beschäftigung nach dem fiktiven Maßstab des § 12 Abs 6 lit d AlVG über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gewesen wäre. Da der darüber hinaus hier anwendbare § 25 Abs 2 AlVG ausdrücklich auch Tätigkeiten gem § 12 Abs 3 lit d AlVG erfasst, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze auch für das fiktive Entgelt gem § 12 Abs 6 lit d AlVG.