Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist
GZ 2007/08/0195, 02.07.2008
VwGH: Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, dh dass von jenem Arbeitslosen nichts rückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin kannte allerdings den wahren Sachverhalt, nämlich dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GmbH war. Auf Grund der ausdrücklichen Nennung von "Geschäftsführer" im Klammerausdruck bei der Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" im Antragsformular musste ihr auch klar sein, dass sie ihre Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin anzugeben hatte.
Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage in Kenntnis des wahren Sachverhaltes unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.
Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nach Beratung durch ihren Steuerberater das Antragsformular auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgefüllt habe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil für die richtige und vollständige Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage allgemeines Alltagswissen ausreicht, sodass der Beschwerdeführerin die Falschauskunft auch dann als vorsätzlich zuzurechnen wäre, hätte sie diese im Glauben an eine bestimmte Rechtsauffassung des Steuerberaters gegeben. Die Ursache dieses Rechtsirrtums ist insoweit nicht von Bedeutung; von Relevanz ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin den obigen Grundsätzen nicht entsprochen hat, nämlich eine Frage nach tatsächlichen Verhältnissen entsprechend diesen Verhältnissen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, dass auch noch ein zweiter Geschäftsführer vorhanden gewesen ist und ob die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin eine Sperrminorität gehabt hat und an die Weisungen der Generalversammlung gebunden gewesen ist. Gleichfalls nicht von Bedeutung ist es, ob die Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich erfolgt ist.