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Sozialrecht

VwGH: Unterlassung der Kontrollmeldung iSd § 49 AlVG - stellt ein Vorstellungsgespräch einen triftigen Entschuldigungsgrund dar?

Es kann grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG bildet, einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben

20. 05. 2011
Gesetze: § 49 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Unterlassung der Kontrollmeldung, Vorstellungstermin, triftiger Grund

GZ 2007/08/0247, 02.07.2008
Geltend gemacht hat der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der F GmbH. Es stellt sich die Frage, ob er damit die ihm angelastete Versäumung des Kontrollmeldetermines mit einem triftigen Grund entschuldigen konnte.
VwGH: Es kann grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG bildet, einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben. Ansatzpunkte dafür, dass der hier geltend gemachte Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass sich der Beschwerdeführer für eine Stelle beworben hätte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht werde erhalten können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Keine Relevanz kommt dem Umstand zu, dass das Unternehmen F erst in einigen Monaten eine Einstellung hat vornehmen wollen und der Frage, ob der Beschwerdeführer davon gewusst hat. Es war nämlich jedenfalls gerechtfertigt, die Gelegenheit eines angebotenen Vorstellungstermins zu ergreifen und damit Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu setzen. Daran ändert es nichts, wenn sich der Beschwerdeführer um eine erst in Zukunft freiwerdende Stelle möglichst frühzeitig bemüht und dabei den Terminwünschen des Unternehmens F Rechnung getragen hat.

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