In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am Besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist
GZ 2003/10/0270, 14.03.2008
VwGH: Es ist nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn nach dem von der belangten Behörde ermittelten Konzept im Wesentlichen bloß Beihilfen bis zu einer bestimmten Höhe gewährt werden, sollen mit Sozialhilfeleistungen doch in erster Linie "existenzielle Grundbedürfnisse" befriedigt werden.
In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am Besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist. Mit der nicht weiter konkretisierten Forderung eines bestimmten Betrages für solche Bedürfnisse bzw Bestreitung eines von der Behörde ermittelten Bedarfes durch den Hilfe Bedürftigen hat die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.