Setzen die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste")
GZ 2007/08/0005, 02.04.2008
VwGH: Nach stRsp des VwG ist nach dem Wortlaut "... wenn er erkennen musste, dass ..." der hier heranzuziehende Tatbestand nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine - allerdings nicht näher definierte - Sorgfaltspflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen im § 25 Abs 1 leg cit genannten Tatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass bei Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 leg cit eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform normiert wurde. Setzen die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste"). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen.