Auch wenn in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Befreiungen von Selbstbehalten wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen sind, reicht das für sich allein noch nicht aus, um von einer Gesetzeslücke in § 447f Abs 7 ASVG auszugehen, der eine solche Befreiung nicht vorsieht
GZ 2007/08/0308, 20.02.2008
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Gebietskrankenkasse mittels Bescheid ein Kostenbeitrag an den Landesgesundheitsfonds für die Anstaltspflege seiner anspruchsberechtigten Ehefrau vorgeschrieben. Durch diesen Kostenbeitrag erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, weil § 447 f Abs 7 ASVG keine Ausnahme wegen sozialer Schutzbedürftigkeit vorsehe. Es liege daher eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 27a KAKuG zu schließen sei.
VwGH: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem Versicherten einen Kostenbeitrag für dessen mitversicherte Angehörige vorzuschreiben, ohne dass die gleichen Begünstigungen vorgesehen werden müssen, wie in krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen, die vergleichbare Regelungen enthalten. Darüber hinaus ist die Besonderheit zu beachten, dass durch den Kostenbeitrag für die Anstaltspflege auch jene Ersparnis berücksichtigt wird, die durch die stationäre Anstaltspflege hinsichtlich der Lebensführung eintritt. Die Ausnahmen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, sind ausdrücklich und taxativ angeführt, eine planwidrige Lücke und damit auch eine Analogie sind daher auszuschließen.