Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird
GZ 2007/10/0127, 14.03.2008
VwGH: Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl 2005/10/0083 ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG (Ablegen der Diplomprüfung erst nach der doppelten dafür vorgesehenen Zeit zuzüglich eines weiteren Semesters), ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig ist, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird. Dieser rechtliche Zusammenhang wird verkannt, wenn die Auffassung vertreten wird, dass in einem Verfahren auf Gewährung von Studienbeihilfe zu überprüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 StudFG vorliegen.