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Sozialrecht

VwGH: Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit

Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit

GZ 2006/08/0292, 21.11.2007
Mit Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe verfügt, da von einer generellen Arbeitsunwilligkeit auszugehen sei.
VwGH: Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Eine derartige (zwischenzeitige) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet und die belangte Behörde konnte eine Beschäftigung auch nicht auf Grund der Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger feststellen. Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass sich eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit auch dadurch zeigen könnte, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist.
Der Beschwerdeführer hat jegliche Angaben zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen oder zu von ihm entwickelter Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung im Zeitraum zwischen der Einstellung der Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit und dem Zeitpunkt der neuerlichen Geltendmachung der Notstandshilfe verweigert. Da die Behörde zur Klärung der Frage, ob der Arbeitslose Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, auf dessen Mitwirkung angewiesen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS bzw die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Beibringung entsprechender Nachweise aufgefordert hat und aus seiner Weigerung, solche Nachweise zu erbringen, auf das Fortbestehen seiner Arbeitsunwilligkeit geschlossen hat. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte es in diesem Zusammenhang unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, geht daher ins Leere, da die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung ihre Grenze dort findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose gem § 9 Abs 1 AlVG nicht nur verpflichtet ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, sondern auch von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

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