Eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus
GZ 2006/08/0329, 17.10.2007
Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte den vom AMS zugewiesenen Arbeitsplatz nicht antreten können, da der Anfahrtsweg nach Niederösterreich in die Nähe von Gmünd viel zu weit gewesen wäre. Diesen Arbeitsort hätte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nie pünktlich erreichen können. Er besitze weder ein Auto noch einen Führerschein. Von einer eventuellen Mitfahrgelegenheit, die er durch den Polier gehabt hätte, sei ihm beim Vorstellungsgespräch nichts gesagt worden.
VwGH: Um eine Beurteilung iSd § 9 Abs 2 AlVG zu ermöglichen, hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf zunächst festzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer an dem konkret angebotenen Arbeitsort (diesen Arbeitsorten) von sich aus einzufinden gehabt hätte oder ob ein Einfinden an einem anderen, für ihn ausreichend erreichbaren Ort (etwa am Unternehmenssitz) genügt hätte. Hätte sich der Beschwerdeführer direkt am Arbeitsort einfinden müssen, dann wäre festzustellen gewesen, ob der konkret angebotene Beschäftigungsort bzw die konkret angebotenen Beschäftigungsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können, und ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren Ausmaß des § 9 Abs 2 AlVG entsprochen hätte. Festzuhalten ist, dass eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls ausreicht. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist. Hätte sich der Beschwerdeführer hingegen an einem entsprechend erreichbaren Ort einfinden müssen und wäre vom Unternehmen (allenfalls: "vom Polier") zum Arbeitsort gebracht worden, dann käme seinem Vorbringen hinsichtlich Weg und Wegzeit keine Berechtigung zu, da auf Fahrten während der Dienstzeit mit vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrtmitteln iZm der Frage der zumutbaren Entfernung des Arbeitsortes nicht Bedacht zu nehmen ist.