Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden
GZ 2006/08/0016, 17.10.2007
Im vom AMS übermittelten Stellenangebot findet sich ausschnittsweise folgender Text: "Sehr gute Deutschkenntnisse... Ausschließlich schriftliche Bewerbungen - Vorsprachen ohne Termin werden nicht berücksichtigt". Die Bw erschien persönlich beim Dienstgeber, eine schriftliche Bewerbung erfolgte nicht.
Die Bw bringt vor, aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe sie nicht verstanden, dass sie sich schriftlich bewerben müsse.
VwGH: Der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig.
Die belangte Behörde hält dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Text des Stellenangebotes nicht richtig verstanden, entgegen, es wäre ihr zumutbar gewesen, einen Dolmetsch um Übersetzung des Schriftstücks zu ersuchen. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass auf dem Boden dieser Annahme die zugewiesene Beschäftigung nicht zuweisungstauglich gewesen ist, wurden doch in dem Stellenangebot ausdrücklich "sehr gute Deutschkenntnisse" als Einstellungsvoraussetzung verlangt. Das Vorliegen dieser Einstellungsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden könnte, wenn sie sich um die Stelle nicht beworben hat, hat die belangte Behörde durch ihre eigene Bescheidbegründung in Frage gestellt.