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Sozialrecht

VwGH: Unbegründete Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen / Vereitelung ihres Erfolges und Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem § 10 AlVG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, unbegründete Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, Vereitelung des Erfolges

GZ 2006/08/0241, 19.09.2007
VwGH: Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist aber Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität (daher nicht schon ein Zuspätkommen an einem Tag um eine Stunde) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden. Der Erfolg der Maßnahme kann aber ebenso dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich zB erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Wenn daher der Beschwerdeführer trotz Abmahnung nachhaltig ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die anderen Kursteilnehmer so störte, dass er aus der Maßnahme entfernt werden musste, dann hat er dabei seinen Ausschluss von der Maßnahme und damit auch die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme zumindest in Kauf genommen. Es kommt - anders als der Beschwerdeführer meint - in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich noch um sogenannte "Clearing-Tage" oder schon den eigentlichen Kurs gehandelt hat.

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