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Sozialrecht

VwGH: Notstandshilfe und Berufs- bzw Entgeltschutz

Beim Bezug von Notstandshilfe besteht kein Berufs- bzw Entgeltschutz nach § 9 Abs 3 AlVG mehr

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 AlVG, § 9 Abs 3 AlVG
Schlagworte: Notstandshilfe, Berufsschutz

GZ 2006/08/0252, 19.09.2007
Der Beschwerdefrührer bezieht seit 22. Oktober 2005 Notstandshilfe.
VwGH: Durch die Novelle des AlVG BGBl I Nr 77/2004 wurde der Berufs- bzw Entgeltschutz im § 9 Abs 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw Berufsschutzes nach § 9 Abs 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw Entgeltschutz nach § 9 Abs 3 AlVG mehr.

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