Der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, ist einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten
GZ 2006/08/0297, 19.09.2007
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre auf den Philippinen lebenden Eltern bereits vier Jahre nicht gesehen zu haben und mit der Heimreise den Großeltern das Kennenlernen des damals fünfjährigen Enkelkindes zu ermöglichen. Zudem habe sie eine lebensgefährliche Krankheit überstanden. Ihre Eltern seien nicht gesund und schon im fortgeschrittenen Alter; eine Reise nach Europa könnten sich ihre Eltern und die sieben Geschwister nicht leisten.
VwGH: Gem § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gem § 16 Abs 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem Abs 1 lit g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu 3 Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
In der Judikatur wurden weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen. In seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0182, in dem die vom dortigen Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, seinem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, nicht als zwingende familiäre Gründe iSd § 16 Abs 3 AlVG angesehen wurden, hat der VwGH unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und den Kommentar von Dirschmied/Pfeil zum AlVG ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Nach der vom VwGH zitierten Lehrmeinung schließt die beispielhafte Aufzählung in den Materialien (Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen) die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen aber nicht aus.
Vorausgeschickt sei, dass für den in § 16 Abs 3 AlVG vorgesehenen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, sodass er auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden konnte. Während ein aus dem Ausland stammender Arbeitnehmer, der in Arbeit steht, seinen Urlaub zur Pflege familiärer Kontakte nutzen kann, ist eine Arbeitslosengeld beziehende Person, deren Familie im Ausland lebt, dazu deshalb nicht in der Lage, weil sie sich grundsätzlich zu einer allfälligen Arbeitsaufnahme (bzw zu Vermittlungsversuchen des AMS) im Inland bereitzuhalten hat. Damit ist die betreffende Person zwar nicht am Besuch der Familie gehindert, sie muss aber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum dieses Besuchs in Kauf nehmen. Daran ändert auch das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben nichts, da daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das erwähnte Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gem § 16 Abs 3 AlVG ausgeglichen werden.
Die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" kann nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente: "zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies zB für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, ihre auf den Philippinen lebenden, im fortgeschrittenen Alter befindlichen, nicht gesunden Eltern bereits seit 2002 nicht gesehen zu haben, und dass diese ihr fünfjähriges Enkelkind bisher noch nicht kennen würden, sowie dass sie selbst eine lebensgefährliche Erkrankung überstanden habe. Der letztgenannte Aspekt der Heilung von einer (wenngleich lebensgefährlichen) Erkrankung spielt im hier maßgebenden Zusammenhang keine Rolle, zumal nicht dargetan wurde und auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit einer bedenklichen medizinischen Zukunftsprognose leben muss und aus diesem Grund (allenfalls vorsichtsweise) noch einmal ihre Eltern sehen möchte. Die Beschwerde kritisiert aber zurecht die Auffassung der belangten Behörde, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass im Falle des Besuchs von im Ausland befindlichen Eltern erst nach deren Tod zum Zwecke der Teilnahme an der Beerdigung ein zwingendes familiäres Interesse angenommen werden könnte..