Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht weder den während des Bezuges von Notstandshilfe (bzw Arbeitslosengeld) vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem AMS nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben
GZ 2006/08/0278, 19.09.2007
Der angefochtene Bescheid ist nach Meinung des Beschwerdeführers deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Bezieher eines Pensionsvorschusses nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen verpflichtet werden könne, außer es seien Fragen zum Stand des Pensionsverfahrens zu erörtern.
VwGH: Kontrollmeldungen sind als Instrument der Arbeitsvermittlung zu verstehen; ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen; mit der Kontrollmeldung wird insbesondere die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, also insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft, bezweckt. Zwar ist gem § 23 Abs 2 Z 1 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht erforderlich, dass Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft vorliegen. § 49 AlVG sieht aber nicht vor, dass Kontrollmeldungen Beziehern von vorschussweisen Leistungen nicht vorgeschrieben werden dürften, zumal der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe ist und keines gesonderten Antrages bedarf, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht demnach weder den während des Bezuges von Notstandshilfe vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem AMS nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht im Beschwerdefall fest, dass sich an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, den vorgeschriebenen Kontrolltermin einzuhalten - wobei er über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins belehrt worden ist - durch die Antragsstellung auf eine Berufsunfähigkeitspension nichts geändert hat.