Die allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung, dass der Beschwerdeführerin Kenntnisse und Fähigkeiten "im Bereich der aktiven Arbeitssuche" fehlen und dass die Maßnahme "aktive Arbeitssuche" und "Bewerbungstraining" umfasst, reichen für eine zulässige Zuweisung nicht aus
GZ 2007/08/0007, 19.09.2007
Der im Leistungsbezug der Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführerin wurde der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufsorientierung für Wiedereinsteigerinnen" bei "BCP" in N teilzunehmen. Dazu wurde festgehalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich der aktiven Arbeitssuche nicht ausreichten, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme werde ihre Arbeitsmarktchancen durch Erlangung der fehlenden Kenntnisse deutlich verbessern. Als Inhalte dieser Maßnahme wurden "aktive Arbeitssuche" und "Bewerbungstraining" genannt. Aus Sicht des AMS sei die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme nicht möglich.
VwGH: Die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Wiedereingliederungsmaßnahme war unzulässig, weshalb ihre Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht zum Verlust der Notstandshilfe hätte führen dürfen. Der Beschwerdeführerin wurden nämlich vor der Zuweisung weder ihre konkreten Defizite, die behoben werden sollten, noch der genaue Inhalt der Maßnahme mitgeteilt. Die allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung, dass der Beschwerdeführerin Kenntnisse und Fähigkeiten "im Bereich der aktiven Arbeitssuche" fehlen und dass die Maßnahme "aktive Arbeitssuche" und "Bewerbungstraining" umfasst, reichen nicht aus.