Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden
GZ 2006/08/0006, 19.09.2007
Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Jobexpress" teilzunehmen, wobei als Kursbeginn der 16. September 2005 vorgesehen wurde. Dazu wurde niederschriftlich festgehalten, dass Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin in Eigeninitiative bisher erfolglos geblieben und die aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Integration am Arbeitsmarkt aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend seien.
Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen, da sie in dem Unternehmen, bei dem sie geringfügig angestellt sei und für Dezember eine schriftliche Einstellungszusage habe, nicht abkömmlich sei.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das AMS davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das AMS eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte sich die belangte Behörde zunächst jedenfalls damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von der Maßnahme verfolgten Ziele fehlen. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt war, also offenbar im Erwerbsleben stand, und sich wohl auch erfolgreich um diese Stelle beworben hatte. Es ist daher ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von mangelnden Kenntnissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Bewerben um eine Stelle, von einer Desintegration der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt und von einer Distanz der Beschwerdeführerin zu diesem ausgegangen ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage hatte, was indiziert, dass sie auch ohne eine Maßnahme wie die beabsichtigte in der Lage war, eine Beschäftigung zu finden, wurde von der belangten Behörde nicht gewürdigt. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführerin vor der Zuweisung zur Maßnahme deren genauer Inhalt nicht mitgeteilt.