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Sozialrecht

VwGH: Ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung und Nachweis von Bewerbungen

Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 1 Z 4 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ausreichende Anstrengungen, Nachweis von Bewerbungen

GZ 2006/08/0337, 19.09.2007
Der Beschwerdeführer wurde vom AMS aufgefordert, bis zum 22. August 2006 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse allerdings die Bewerbungen zB durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben habe, glaubhaft machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich der Kontrolltermine, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie die sonstigen Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten mitbringen möge.
Am 22. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht bereit bzw in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen: Er sei bei einigen Unternehmen seit 2003/2004 in Evidenz und habe keine neuerliche Liste über seine Vermittlungen angelegt, da ihn dies aufhalte. Er bewerbe sich laufend, derzeit bei ca zwei bis fünf Unternehmen pro Woche, könne jedoch keine weiteren Adressen vorlegen, da es derzeit keine Unternehmen gäbe, die Geologen suchen würden.
VwGH: Das AMS kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen.
Ausgehend davon kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, sich laufend zu bewerben, derzeit zwei- bis fünfmal wöchentlich, und der Vorlage einer Liste von Unternehmen mit der Angabe, dass er diese im Zeitraum vom Mai bis August 2006 besucht habe, Relevanz zu. Die belangte Behörde hätte sich daher, gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen, mit diesem Vorbringen jedenfalls beweiswürdigend auseinandersetzen müssen, etwa auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben oder in Bezug auf die objektive und dem Beschwerdeführer erkennbare Sinnlosigkeit seiner Vorgangsweise. Eine diesbezügliche fehlende Bescheidbegründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden.

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