Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht
GZ 2006/08/0261, 19.09.2007
VwGH: Unbestritten war der Beschwerdeführer außerordentlicher Studierender an der Donau-Universität Krems, weshalb - anders als bei "ordentlicher" Studierenden (früher "ordentlichen" Hörern) - nicht auf die formelle Stellung nach den Organisations- bzw Studienvorschriften abzustellen ist, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet wird bzw wurde.
Nach der Rechtsprechung ist ein Lehrgang nicht unter § 12 Abs 3 lit f AlVG zu subsumieren, wenn Ausbildungsvorschriften zeigen, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht. Nicht ausschlaggebend ist es, ob eine Anwesenheitspflicht bei einem Lehrgang vorliegt oder nicht. Auf die Ausbildungsvorschriften kommt es also dann nicht mehr an, wenn die unwiderlegliche Vermutung des § 12 Abs 3 lit f AlVG, der Teilnehmer an der Ausbildungsveranstaltung stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, schon wegen des zeitlichen Zuschnitts der Veranstaltung auf Berufstätige sachlich nicht gerechtfertigt wäre, etwa dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (zB abends) stattfindet.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um einen Fortbildungskurs gehandelt hat, stellt aber - vor dem wiedergegebenen rechtlichen Hintergrund - in zutreffender Weise allein auf die zeitliche Beanspruchung des Beschwerdeführers ab. Es kann ihr dabei nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund des zeitlichen Zuschnitts des Lehrganges während der Module (tägliche Anwesenheitspflicht von 9.00 bis 18.00 Uhr; der vom Beschwerdeführer besuchte Kursteil fand somit jeweils ganztägig innerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt) sowie unter Berücksichtung der Gesamtdauer sämtlicher Kursteile (im Jahre 2006 etwa acht Wochen) zu dem Schluss kam, dass der Lehrgang das nach den dargestellten Kriterien unschädliche Ausmaß jedenfalls überstiegen hat.