Die belangte Behörde ist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre
GZ 2006/08/0269, 19.09.2007
Am 13.2.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Sekretärin bei der Notariatskanzlei Dr. W. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. In einem E-Mail vom 1.3.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, es habe sich nunmehr telefonisch herausgestellt, dass der Dienstgeber für sie irrelevant gewesen sei. Die Notariatskanzlei Dr. W. sei an einer Zusammenarbeit nicht interessiert gewesen, weil man gemerkt habe, dass sie als mehrsprachige Europasekretärin für eine Stelle als Kanzleiassistentin mit Maturaniveau überqualifiziert sei; man habe jemand "Bodenständigen" gesucht.
VwGH: Eine Bewerbung bzw Kontaktaufnahme mehr als zwei Wochen nach der Namhaftmachung eines potenziellen Dienstgebers ist jedenfalls geeignet, den Arbeitslosen als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheinen zu lassen und den Arbeitgeber abzuhalten, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen. Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen des Arbeitslosen kommt es daher nicht mehr darauf an, was im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin mehr als zwei Wochen nach der Zuweisung der Beschäftigung seitens des potenziellen Dienstgebers mitgeteilt wurde.