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Sozialrecht

VwGH: Krankheit und Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen unterlassener Bewerbung

Ein Arbeitsloser ist nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig iSd § 138 ASVG ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, unterlassene Bewerbung, Krankheit

GZ 2006/08/0189, 19.09.2007
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es richtig sei, dass sie keine Bewerbung abgegeben habe. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, warum sie die Bewerbung nicht abgegeben habe, da sie diese geschrieben habe und auch aufgrund eines Arzttermins in N gewesen sei. Ergänzend bringt sie vor, dass sie unter starken Rückenschmerzen gelitten habe und deshalb ab der darauf folgenden Woche in ärztlicher Behandlung und im Krankenstand gewesen sei.
VwGH: Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (dh dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig iSd § 138 ASVG ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hätte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie schon ab 6. Jänner 2006 unter starken Rückenschmerzen gelitten habe, und mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2006 bis 25. Jänner 2006 dann tatsächlich im Krankenstand befand, auseinandersetzen müssen.

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