Allgemeine Ausführungen
GZ 2006/08/0322, 19.09.2007
VwGH: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.
Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen. Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.
Auch die Mitteilung des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch, in einigen Monaten eine Ausbildung als Krankenpfleger machen zu wollen, war geeignet, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zu ziehen. Der potenzielle Dienstgeber konnte diese Erklärung dahin werten, dass damit die angebotene Beschäftigung, von der nicht behauptet wurde, sie sei nicht auf Dauer gedacht, vom Beschwerdeführer jedenfalls als nur vorübergehende Gelegenheit, somit nicht von weiterem - dauerhaften - Interesse, gesehen wird.