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Sozialrecht

VwGH: Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 2 ASVG, § 35 Abs 1 ASVG
Schlagworte: Dienstnehmer, Dienstgeber, Beschäftigungsverhältnis

In seinem Erkenntnis vom 04.07.2007 zur GZ 2004/08/0127 hat sich der VwGH mit dem Beschäftigungsverhältnis befasst:
VwGH: Unter einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG ist zunächst das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd § 4 Abs 2 ASVG zu dem Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen.
Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Wer berechtigt und verpflichtet wird ist eine Rechtsfrage, die aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (zB Eigentum am Betrieb) beantwortet werden kann, wobei eine Änderung dieser Zuordnung durch Rechtsakte möglich ist.

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