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Sozialrecht

VwGH: Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr vom AMS bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung uä) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG, § 38 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Weigerung, zugewiesene zumutbare Beschäftigung

In seinem Erkenntnis vom 04.07.2007 zur GZ 2006/08/0097 hat sich der VwGH mit § 10 Abs 1 Z 1 AlVG befasst:
In der gegen den Bescheid (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen der Weigerung, die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen) erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ua vor, es handle sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um keine "dezidiert zugewiesene Arbeitsstelle ..., sondern ein Vorauswahlverfahren im Rahmen eines Projektes, eine Jobbörse"; nicht einmal die Entlohnung sei bekannt. Eine seinen Vorstellungen entsprechende Bezahlung könne nicht erwartet werden. Er habe seiner Beraterin mitgeteilt, dass er für 1.500,-- monatlich bereit sei, diese zeitlich befristete Arbeit anzunehmen.
Dazu der VwGH: Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen vom AMS für ihn - wenn auch im Rahmen einer "Jobbörse" - vereinbarten Vorstellungstermin wahrzunehmen. Nach der hg Rechtsprechung überlässt es das Gesetz nämlich der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung uä) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen.
Es trifft den Arbeitslosen demnach zunächst - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Weigert er sich dagegen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit näher auseinander zu setzen. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw hat das AMS nicht von vorne herein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinander zu setzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist. Allein die Vermutung, die Entlohnung könnte nicht seinen Vorstellungen entsprechen, stellt die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht in Frage.

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