In seinem Erkenntnis vom 04.07.2007 zur GZ 2006/08/0114 hat sich der VwGH mit § 10 Abs 1 Z 3 AlVG befasst:
Die belangte Behörde führte aus, mit Bescheid des AMS sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er sei statt um 8.00 Uhr erst um 9.00 Uhr beim Institut ibis acam erschienen, weil er verschlafen habe. In der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift habe dieser die Angabe des Schulungsträgers, er sei nicht in den Kurs aufgenommen worden, weil er zu spät gekommen sei, bestätigt.
Dazu der VwGH: Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil er zu Beginn einer nach der Aktenlage drei Monate dauernden Maßnahme mit einstündiger Verspätung gekommen ist, hat sie es verabsäumt darzulegen, inwieweit diese Verspätung für den Erfolg der Maßnahme von Bedeutung gewesen ist und weshalb die Verspätung des Beschwerdeführers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Allein die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Kursbeginn zu spät gekommen ist, trägt die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht.