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Sozialrecht

VwGH: Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FLAG verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 FLAG
Schlagworte: Familienbeihilfe

In seinem Erkenntnis vom 14.05.2007 zur GZ 2006/10/0066 hat sich der VwGH mit der Familienbeihilfe befasst:
VwGH: Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FLAG verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.

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