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Sozialrecht

VwGH: Ausführungen zum Feststellungsbescheid gem § 194a GSVG

20. 05. 2011
Gesetze: § 194a GSVG, § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 4 Abs 4 ASVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Feststellungsbescheid

In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 2005/08/0082 hat sich der VwGH mit dem Feststellungsbescheid gem § 194a GSVG befasst:
VwGH: § 194a GSVG sieht ausdrücklich nur für den Fall eines entsprechenden Antrags und solange die Feststellung der Versicherungspflicht nicht möglich ist, die Feststellung von Tatbestandselementen nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor. Ebenso nur auf Grund des genannten Antrags ist für den Fall, dass als Vorfrage das Bestehen einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG zu beurteilen ist, ein besonderer, von der Grundregel des (gem § 194 GSVG iVm § 357 Abs 1 ASVG anzuwendenden) § 38 AVG abweichender Verfahrensablauf vorgesehen. Dem Krankenversicherungsträger ist nur in dieser frühen Verfahrensphase unter Ausschluss einer Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Gelegenheit zu geben, über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG abzusprechen. Macht er von dieser Befugnis nicht fristgerecht Gebrauch, so soll die Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt für das laufende Versicherungsverhältnis endgültig maßgebend sein und die Versicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG so lange bestehen, bis der Krankenversicherungsträger einen Bescheid erlässt, mit dem die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG festgestellt wird (§ 10 Abs 1a ASVG).
Dies gilt jedoch in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage nicht auch außerhalb des gem § 194a GSVG eingeleiteten Verfahrens. Eine Gesetzeslücke, die im Sinn einer analogen Anwendung des § 194a GSVG zu schließen wäre, besteht nicht, zumal es der Behörde unbenommen bleibt, für den Fall, dass ein Feststellungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ihr eigenes Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG auszusetzen.

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