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Sozialrecht

VwGH: § 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor; diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Arbeitslosengeld, Krankenstand, unverschuldet unterbliebene Antragstellung

In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2006/08/0330 hat sich der VwGH mit dem Arbeitslosengeld befasst:
Mit Bescheid des AMS vom 8. August 2006 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 8. August 2006 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis 20. April 2006 Krankengeld bezogen und sich erst am 8. August 2006 persönlich beim AMS wieder gemeldet.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das AMS iSd § 13a AVG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sich nach Ablauf des Krankenstandes persönlich wieder zu melden habe. Das durch die Unterlassung einer solchen Manuduktion vorliegende rechtswidrige Verhalten des AMS dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er habe sich auf die Richtigkeit einer Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verlassen, wonach er sich erst wieder beim AMS melden müsse, wenn er über eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gebietskrankenkasse verfüge. Das Antragsformular habe der Beschwerdeführer zwar gelesen und unterzeichnet, er habe es aber in der Folge beim AMS abgegeben, sodass er während seines Krankenstandes die Hinweise nicht habe nachlesen können.
Dazu der VwGH: § 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet.
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Aus den vorigen Ausführungen ist abzuleiten, dass selbst dann, wenn eine Verletzung einer Manuduktionspflicht erfolgt wäre, dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen könnte. Abgesehen davon hat der VwGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Belehrung im Antragsformular ausreicht und keine weitere Manuduktion erforderlich ist. Im Übrigen entspricht es stRsp, dass ein Arbeitsloser, der auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft des AMS die Antragstellung unterlässt, auf die Geltendmachung eines Schadens im Amtshaftungsweg verwiesen ist. Auch dann, wenn ein Schaden auf die Auskunft eines anderen Rechtsträgers als des AMS zurückzuführen sein sollte, könnte dieser nur diesem anderen Rechtsträger gegenüber im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des § 46 AlVG sehen eine Berücksichtigung auch eines solchen Falles nicht vor.

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