Eine während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter disziplinär nicht mehr zu verantworten
GZ Ds 1/10, 05.05.2010
OGH: Gem § 158 RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit nur1./ wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; und2./ wegen grober Verletzung der ihn nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Eine - wie hier - während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter somit disziplinär nicht mehr zu verantworten.