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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Hat ein im Ruhestand befindlicher Richter eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG disziplinär zu verantworten?

Eine während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter disziplinär nicht mehr zu verantworten

20. 05. 2011
Gesetze: § 158 RStDG, § 101 RStDG
Schlagworte: Richterdisziplinarrecht, Ruhestand, Pflichtverletzung während Aktivstand, Ordnungswidrigkeit

GZ Ds 1/10, 05.05.2010
OGH: Gem § 158 RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit nur1./ wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; und2./ wegen grober Verletzung der ihn nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Eine - wie hier - während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter somit disziplinär nicht mehr zu verantworten.

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