In seinem Erkenntnis vom 26.03.2007 zur GZ 2005/10/0188 hat sich der VwGH mit dem Wiener Sozialrecht und der Krankenhilfe befasst:
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der Kostenübernahme für einen Krankentransport in Höhe von EUR 11,--. Er führte dazu aus, sein Sohn Manuel habe wegen sehr starker Bauchschmerzen (Verdacht des Blinddarmdurchbruchs) und Kreislaufproblemen im Wege eines Krankentransportes via Taxi ins Kinderspital gebracht werden müssen. Dazu wurde eine Taxirechnung vorgelegt.
Dazu der VwGH: Gem § 16 Abs 1 Z 4 WSHG umfasst die Krankenhilfe auch Krankentransport. Darunter ist im Allgemeinen die Beförderung Kranker durch Krankenwagen zu verstehen. Umstände, denen zufolge im vorliegenden Fall die Beförderung durch Krankenwagen nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht vorgebracht.