In seinem Erkenntnis vom 19.04.2007 zur GZ 2004/15/0044 hat sich der VwGH mit der Familienbeihilfe und der überwiegenden Unterhaltsleistung iSd § 2 Abs 2 FLAG befasst:
VwGH: Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend zu tragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum, und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann) somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war.