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Sozialrecht

VwGH: Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 3 lit f AlVG
Schlagworte: Arbeitslosigkeit, Lehrgang für Berufstätige, Fernstudium

In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 2006/08/0217 hat sich der VwGH mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit und der Ausbildung befasst:
Der Beschwerdeführer betreibt als ordentlicher Hörer das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz. Dabei handelt es sich um ein "Fernstudium".
Dazu der VwGH: Es ist zwar zutreffend, dass dann, wenn Ausbildungsvorschriften zeigen, dass ein Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, ein derartiger Lehrgang nicht unter § 12 Abs 3 lit f AlVG zu subsumieren ist. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht. Nicht ausschlaggebend ist es hingegen, ob eine Anwesenheitspflicht bei einem Lehrgang vorliegt oder nicht. Die Vermutung des § 12 Abs 3 lit f AlVG, dass keine Arbeitslosigkeit iSd AlVG vorliegt, bezieht sich jedenfalls auf den Besuch einer Hochschule und gilt dort nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls für ordentliche Hörer. Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist daher, so wird vom Gesetz vermutet, bei ordentlichen Hörern einer Hochschule nicht gegeben.

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