In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2005/08/0131 hat sich der VwGH mit der Zurückverweisung befasst:
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, bei jedem, wenn auch gravierenden, Verfahrensmangel von § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen: Der VwGH legt die Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG sehr restriktiv aus, in dem er die Zurückverweisung an die untere Instanz nur in jenen Fällen für zulässig erachtet, in denen sich der Mangel nicht anders als durch Vornahme einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Berufungsbehörde derzeit im Wesentlichen nur dann vom Zurückverweisungsrecht Gebrauch machen kann, wenn im Gesetz eine Regelung, die die Durchführung einer obligatorischen Verhandlung vorsieht, enthalten ist.
Da im ASVG eine derartige Bestimmung fehlt, kommt für das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Berufungsbehörde in Verfahren in Verwaltungssachen eine Zurückverweisung an die Behörde unterer Instanz kaum in Betracht. Dies führt dazu, dass im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Sachverhalt in vielen Fällen sehr dürftig vorgelegt wird, sodass durch die Behörde dritter Instanz eine weitere Klärung des Sachverhaltes oft in sehr großem Ausmaß erforderlich ist: So müssen etwa auch erst in dritter Instanz Zeugen einvernommen werden, obwohl diese bereits dem Versicherungsträger gegenüber bekannt gegeben wurden oder zumindest bereits in dem an den Landeshauptmann gerichteten Rechtsmittel (Einspruch) die Vernehmung namentlich angeführter Zeugen beantragt wurde. Eine solche Vorgangsweise ist jedoch insbesondere nicht mit den Grundsätzen der materiellen Wahrheitsforschung und der Verfahrensökonomie vereinbar. Aus diesem Grund wird ein erweitertes Zurückverweisungsrecht vorgesehen, wobei zu betonen ist, dass auch dieses erweiterte Zurückverweisungsrecht nach § 417a ASVG nicht so weit reicht, dass die Berufungsbehörde wegen jeden Mangels, gleichgültig wie gravierend er ist, berechtigt ist zurückzuverweisen; vielmehr hat die Berufungsbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mangel derartig umfangreich ist, dass er im Sinne der oben genannten Grundsätze besser von ihr selbst oder von den unteren Instanzen behoben werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem Umstand, dass im § 357 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38) nicht als für das Verfahren vor den Versicherungsträgern geltend angeführt sind, nicht der Schluss gezogen werden darf, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtsstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der Beobachtung des Parteiengehörs und der Vermeidung schikanösen Vorgehens leiten zu lassen hat.