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Sozialrecht

VwGH: Für die Annahme der landwirtschaftlichen Nutzung einer Wiese ist wesentlich, dass das gemähte Gras auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwertet wird; die Beantwortung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde von Amts wegen zu klären

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 BSVG, § 5 LAG, § 30 BSVG, § 20 BSVG
Schlagworte: Bauern-Sozialversicherungsrecht, Pflichtversicherung, land(forst)wirtschaftlicher Betrieb, Gras, Vermutung, von Amts wegen

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2005/08/0040 hat sich der VwGH mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb befasst:
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt behauptet in der Beschwerde, das Abmähen des Grases durch einen Nachbarn begründe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten in der Unfallversicherung und damit ihre Beitragspflicht zur Folge habe.
Dazu der VwGH: Hinsichtlich des Grases liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn mit dem gemähten Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases (zum Beispiel um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen) läge keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor. Ebenso wenig liegt die Kompostierung des Aufwuchses einer ehemals als Weingarten bewirtschafteten, nicht weiter landwirtschaftlich genutzten Fläche, auf der nach Gewährung einer Stilllegeprämie Begrünungs- und Pflegemaßnahmen durchzuführen waren, auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung; auch die Verwendung von Sumpfgras als Einstreu als kostengünstige und umweltschonende Entsorgungsmöglichkeit wurde als nicht auf der Linie einer Bewirtschaftung iSd LAG gewertet. Wird ein im Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück in der Weise landwirtschaftlich genutzt, dass das Gras abgemäht und in ihrer Landwirtschaft verwertet wird, so ist bis dahin von einer Grasnutzung als einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne auszugehen und die Betriebsführereigenschaft der Eigentümer nach § 30 Abs 2 iVm § 30 Abs 1 BSVG zu vermuten.
Die Beantwortung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde - innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers - von Amts wegen zu klären. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht negativer Art, nämlich im Sinne des Nichtentfaltens einer Tätigkeit. Kommt der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes seiner Mitwirkungspflicht allerdings nicht nach, indem er etwa nicht bekannt gibt, wer das Gras auf dieser Liegenschaft mäht und wie damit verfahren wird, und kann die Behörde solche Feststellungen auch nach dem gebotenem Verfahrensaufwand nicht treffen, wäre es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde - bei einer grundsätzlichen Eignung des Grases zu einer landwirtschaftliche Bewirtschaftung - vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes des Eigentümers der Liegenschaft ausginge.

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