In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2004/08/0123 hat sich der VwGH mit dem Bauern-Sozialversicherungsrecht befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und es sich bei der Bearbeitung seines Weingartens um eine reine Freizeittätigkeit handle.
Dazu der VwGH: Nach stRsp kommt es nicht darauf an, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten Einheitswert und die auch vom Beschwerdeführer eingestandene tatsächliche Bewirtschaftung des Weingartens (wenn auch nur für den Eigenbedarf) ist daher vom Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes iSd § 2 BSVG auszugehen.