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Sozialrecht

VwGH: Unter einer "eigenen Wohnung" iSd § 31 HGG können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 HGG
Schlagworte: Heeresgebührenrecht, Wohnkostenbeihilfe, eigene Wohnung, Einberufungsbefehl

In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2005/11/0199 hat sich der VwGH mit dem Heeresgebührengesetz und der Wohnkostenbeihilfe befasst:
Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehls gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn eine näher bezeichnete Mietwohnung bewohnt, deren Nutzungsberechtigte die Lebensgefährtin war.
Dazu der VwGH: Nach stRsp können unter einer "eigenen Wohnung" iSd § 31 HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt.

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