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Sozialrecht

VwGH: Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der beharrlichen und unbegründeten Weigerung der beschwerdeführenden Partei, die erforderlichen Schritte zu setzen, um Leistungen aus der Pensionsversicherung bzw deren Bevorschussung zu erlangen, eine grob fahrlässige Herbeibeführung der Notlage erblickte

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte: Nothilfe, grob fahrlässig

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2007 zur GZ 2005/10/0044 hat sich der VwGH mit der Nothilfe befasst:
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei führe ihre Notlage insofern grob fahrlässig herbei, als sie sich ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit und trotz entsprechender Information durch die Behörde weigere, einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen und sich damit der Möglichkeit auf Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt begebe.
Dazu der VwGH: Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der beharrlichen und unbegründeten Weigerung der beschwerdeführenden Partei, die erforderlichen Schritte zu setzen, um Leistungen aus der Pensionsversicherung bzw deren Bevorschussung zu erlangen, eine grob fahrlässige Herbeibeführung der Notlage erblickte.

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