In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 2005/08/0117 hat sich der VwGH mit dem Kontrolltermin eines besachwalterten Arbeitslosen befasst:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde zu ihrem einstweiligen Sachwalter für die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten und vor Gericht, insbesondere in drei näher genannten Verfahren, sowie im Sachwalterbestellungsverfahren bestellt. Die belangte Behörde sprach aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.12.2004 bis 12.02.2005 gemäß § 49 AlVG verloren habe, weil sie den vom AMS für den 13.12.2004 vorgeschriebenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst am 13.02.2005 wieder beim AMS gemeldet habe.
Dazu der VwGH: Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde die Beschwerdeführerin nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihr war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung ihres Sachwalters finanzielle Angelegenheiten zu regeln, in ihre Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS wirksam nachzukommen, wird mit dem Sachwalterbestellungsbeschluss aber nicht eingegriffen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde vermag die Bestellung eines Sachwalters für finanzielle Angelegenheiten, für Gerichtsverfahren und für das Bestellungsverfahren selbst auch nicht dessen Verpflichtung auszulösen, an der Stelle der von ihm vertretenen Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Kontrolltermin wahrzunehmen und statt dieser persönlich vor der regionalen Geschäftsstelle zu erscheinen.Unter den vorliegenden Umständen hätte die belangte Behörde die Tatsache der Bestellung zum einstweiligen Sachwalter jedoch zum Anlass nehmen müssen, zu untersuchen, ob im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG für die Beschwerdeführerin ein triftiger Grund vorgelegen ist, zum Kontrolltermin nicht zu erscheinen. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen.