In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 2004/08/0262 hat sich der VwGH mit der Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes befasst:
VwGH: Ein Widerruf nach § 24 Abs 2 AlVG setzt voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem AMS erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.