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Sozialrecht

VwGH: Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen, auf dem entsprechenden Gebiet ausreichende Fähigkeiten zu besitzen, und folglich damit auseinanderzusetzen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im konkreten Zusammenhang fehlen

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Verweigerung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2005/08/0175 hat sich der VwGH mit der Verweigerung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG befasst:
VwGH: Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. In der Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf dem entsprechenden Gebiet ausreichende Fähigkeiten besitze. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit diesem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im konkreten Zusammenhang fehlen. Bei den diesbezügliche Ermittlungen wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren gewesen.

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