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Sozialrecht

VwGH: Ein Zuwiderhandeln der Aufforderung des AMS, der Beschwerdeführer habe zwei Bewerbungen wöchentlich nachzuweisen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 10 AlVG; der Arbeitslose muss nur nachweisen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 AlVG, § 49 AlVG, § 38 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Notstand, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung, Kontrollmeldung

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2005/08/0041 hat sich der VwGH mit § 10 AlVG befasst:
Der Beschwerdeführer wurde vom AMS aufgefordert, bis zum 31.01.2005 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse allerdings die Bewerbungen zB durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben habe, glaubhaft machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich der Kontrolltermine, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten mitbringen möge.
Dazu der VwGH: Das AMS kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht.

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