In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2004/08/0247 hat sich der VwGH mit der Anordnung einer medizinischen Untersuchung gemäß § 8 Abs 2 AlVG befasst:
VwGH: Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit darf gegen den Willen der betroffenen Partei die Prüfung, ob überhaupt und bejahenden Falles welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des Arbeitsmarktservice vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. Dies gilt im Besonderen für eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zumal es sich im Falle der Anordnung einer solchen Untersuchung um eine Maßnahme handelt, die von den Betroffenen mit Grund durchaus auch als erniedrigend oder als schockierend empfunden werden kann. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 8 Abs 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nach dem Gesagten nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.